|
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zielsetzung und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der
Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu
sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in
privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten
auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen,
soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.
(3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen
Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für
Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die
andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes
verpflichten.
(4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die
Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen
entsprechend dem kirchlichen Recht.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten
Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des
Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und
die ihnen Gleichgestellten,
Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter,
Soldatinnen und Soldaten,
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische
Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz
2 beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen
über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in
Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des
öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen
Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der
Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder
sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.
Zweiter Abschnitt.
Pflichten des Arbeitgebers
§ 3
Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die
Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und
erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er
eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der
Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl
der Beschäftigten
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel
bereitzustellen sowie
Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen
Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen
beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten
nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den
Beschäftigten auferlegen.
§ 4
Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden
allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und
Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst
gering gehalten wird;
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu
berücksichtigen;
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation,
sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt
auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen
sind zu berücksichtigen;
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind
nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
§ 5
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten
mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des
Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten
vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung
eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des
Arbeitsplatzes,
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln,
insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den
Umgang damit,
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und
Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
§ 6
Dokumentation
(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl
der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen
des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die
Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten. Soweit in sonstigen
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für
Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige Behörde
kann, wenn besondere Gefährdungssituationen gegeben sind, anordnen, dass
Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der Feststellung der Zahl der
Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht
mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so
verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder
teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu
erfassen.
§ 7
Übertragung von Aufgaben
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je
nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt
sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
§ 8
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig,
sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits-
und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit
erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten
insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den
Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren
abzustimmen.
(2) Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass
die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden,
hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer
Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
§ 9
Besondere Gefahren
(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte
Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor
geeignete Anweisungen erhalten haben.
(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Beschäftigten,
die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein
können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu
treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer
erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer
Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der
zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der
Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.
Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es
sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen
getroffen.
(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei
unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges
Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten
dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare
erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in
besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder
aufzunehmen. Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des
Soldatengesetzes bleiben unberührt.
§ 10
Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der
Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die
zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten
erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung
zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen
Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen
der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der
Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben
der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten
übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten
Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der
Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der
Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören.
Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann
die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die
nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
§ 11
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der
Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den
Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig
arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der
Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist
nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
§ 12
Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und
angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und
Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich
der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der
Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer
Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der
Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die
Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig
wiederholt werden.
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung
nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter
Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm
zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen
Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.
§ 13
Verantwortliche Personen
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt
ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
-
sein gesetzlicher Vertreter,
- das
vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
- der
vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
-
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes
beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
-
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift
beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich
damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener
Verantwortung wahrzunehmen.
§ 14
Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der
Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über
Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit
ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur
Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 getroffenen Maßnahmen
zu unterrichten.
(2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine Vertretung der
Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu allen
Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten haben können.
Dritter Abschnitt
Pflichten und Rechte der Beschäftigten
§ 15
Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie
gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit
und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben
die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu
sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit
betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere
Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige
Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung
gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
§ 16
Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen
Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr
für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen
festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der
Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu
gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen
zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die
Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und
Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für
Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach
§ 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.
§ 17
Rechte der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen
Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu
machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 171 des
Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. § 60 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und
entsprechendes Landesrecht bleiben unberührt.
(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung,
dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel
nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten
Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die
zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine
Nachteile entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften
sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den
Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt.
Vierter Abschnitt
Verordnungsermächtigungen
§ 18
Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der
Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben
und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen
Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen
Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, dass bestimmte Vorschriften
des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen
anzuwenden sind.
(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt
werden,
-
dass und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der
Beschäftigung oder die Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muss,
-
dass der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen
Gefahren für die Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde
angezeigt oder von ihr erlaubt sein muss oder besonders gefährdete
Personen dabei nicht beschäftigt werden dürfen,
-
dass bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der
Arbeits- und Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen
Abständen oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen,
-
dass Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit
aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben,
arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der
Arzt dabei zu beachten hat,
-
dass Ausschüsse zu bilden sind, denen die Aufgabe übertragen wird, die
Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium zur Anwendung der
Rechtsverordnungen zu beraten, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und
Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln sowie Regeln zu
ermitteln, wie die in den Rechtsverordnungen gestellten Anforderungen
erfüllt werden können. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann die Regeln und Erkenntnisse amtlich bekannt machen.
§ 19
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche
Vereinbarungen
Rechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur
Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler
Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die
Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere um
Arbeitsschutzpflichten für andere als in § 2 Abs. 3 genannte Personen zu
regeln.
§ 20
Regelungen für den öffentlichen Dienst
(1) Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regelt das Landesrecht,
ob und inwieweit die nach § 18 erlassenen Rechtsverordnungen gelten.
(2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes,
insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und
Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, können
das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das
Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung oder
das Bundesministerium der Finanzen, soweit sie hierfür jeweils zuständig
sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
dass Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden
sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und, soweit nicht das
Bundesministerium des Innern selbst ermächtigt ist, im Einvernehmen mit
diesem Ministerium erlassen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig
festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit
unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes auf andere Weise
gewährleistet werden. Für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst der Länder,
Gemeinden und sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts können den Sätzen 1 und 3 entsprechende
Regelungen durch Landesrecht getroffen werden.
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 21
Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung
(1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche
Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen
und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung richten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach
den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Soweit die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen ihres
Präventionsauftrags auch Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten wahrnehmen, werden sie ausschließlich
im Rahmen ihrer autonomen Befugnisse tätig.
(3) Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung wirken bei der Überwachung eng zusammen und fördern den
Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte
Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.
(4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann mit
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbaren, dass diese in
näher zu bestimmenden Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes,
bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen überwachen. In der Vereinbarung sind Art und
Umfang der Überwachung sowie die Zusammenarbeit mit den staatlichen
Arbeitsschutzbehörden festzulegen.
(5) 1Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige
Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz
gestützten Rechtsverordnungen in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes
die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern. 2Im
Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die
Unfallkasse des Bundes, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums
des Innern unterliegt; Aufwendungen werden nicht erstattet. 3Im
öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen führt die Eisenbahn-Unfallkasse, soweit
diese Träger der Unfallversicherung ist, dieses Gesetz durch. 4Für
Betriebe und Verwaltungen in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums
der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner
Auslandsvertretungen führt das jeweilige Bundesministerium, soweit es
jeweils zuständig ist, oder die von ihm jeweils bestimmte Stelle dieses
Gesetz durch. 5Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
führt die Unfallkasse Post und Telekom dieses Gesetz durch, soweit der
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post- und Telekommunikation
betroffen ist. 6Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Betriebe und
Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung gehören, für die aber eine
Berufsgenossenschaft Träger der Unfallversicherung ist. 7Die zuständigen
Bundesministerien können mit den Berufsgenossenschaften für diese Betriebe
und Verwaltungen vereinbaren, dass das Gesetz von den
Berufsgenossenschaften durchgeführt wird; Aufwendungen werden nicht
erstattet.
§ 22
Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den
verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe
erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen
verlangen. Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche
Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren
Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der
Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den
Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume
zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen
Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt,
Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu
prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen
vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall,
eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist.
Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von
ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die
verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauftragten
Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu
unterstützen. Außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten oder, wenn die
Arbeitsstätte sich in einer Wohnung befindet, dürfen die mit der
Überwachung beauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die
Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur zur Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung treffen. Die
auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 5 zu
dulden. Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in
der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen gegeben
sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
-
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen oder
die Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich
aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen ergeben,
-
welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur
Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der
Beschäftigten zu treffen haben.
Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zur
Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen. Wird eine
Anordnung nach Satz 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für
sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die
zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die
Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen
Arbeitsmittel untersagen. Maßnahmen der zuständigen Behörde im Bereich des
öffentlichen Dienstes, die den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen,
sollen im Einvernehmen mit der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder
dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde getroffen werden.
§ 23
Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr
bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über
- die
Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeit vergibt,
aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit,
- den
Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, in dem er sie
beschäftigt,
-
seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie
- den
Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört,
zu machen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen, dass die Stellen der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber
die in Satz 1 genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer
Rechtsvorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden
nach Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf
maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung
weiterzuleiten haben. In der Rechtsverordnung können das Nähere über die
Form der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung
bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung der
in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden
Arbeitsschutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen
gespeichert oder verarbeitet werden.
(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei
ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur
Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich
geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür
zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des
Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer
Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.
(3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkrete
Anhaltspunkte für
-
eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne die erforderliche
Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
-
Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der
Bundesagentur für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch,
-
Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
-
Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
-
Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über
die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang
mit den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
-
Verstöße gegen das Ausländergesetz,
-
Verstöße gegen die Steuergesetze,
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den
Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 63 des
Ausländergesetzes.
In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen Behörden insbesondere
mit den Agenturen für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen für die
Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung
von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
zuständigen Behörden, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden
und den Finanzbehörden zusammen. In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die
zuständigen Behörden insbesondere mit den Agenturen für Arbeit, den
Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern, den Krankenkassen als
Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der
gesetzlichen Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung
und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den in §
63 des Ausländergesetzes genannten Behörden und den Finanzbehörden
zusammen.
(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die
Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht
zu veröffentlichen. Der Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung
von Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutz
betreffen.
§ 24
Ermächtigung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen
zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, soweit die Bundesregierung zu ihrem Erlass
ermächtigt ist,
über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und
über die Angaben, die die zuständigen obersten Landesbehörden dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für den
Unfallverhütungsbericht nach § 25 Abs. 2 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben.
Verwaltungsvorschriften, die Bereiche des öffentlichen Dienstes
einbeziehen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
erlassen.
§ 25
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
oder
a) als
Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung
nach § 22 Abs. 3 oder
b) als
Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2
Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 26
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich
wiederholt oder
durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete
vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
|